Nutzungsbedingungen für den Anhänger
Stand: 27.10.2026 · Anhängerkennzeichen BT-S 385 · Betreiber: Förderkreis des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern – Abt. V, Bayreuth e. V.
1. Gegenstand und Vertragsschluss
Diese Bedingungen gelten für die Reservierung und Überlassung des vereinseigenen Anhängers. Eine Buchung wird erst nach Bestätigung durch das Buchungssystem verbindlich. Die Übergabe erfolgt nach den organisatorischen Vorgaben des Förderkreises. Die im Buchungsportal ausgewiesene Buchungsart ist maßgeblich.
2. Kostenlose Ausleihe und freiwillige Spenden
Im Buchungsmodell „Kostenlose Ausleihe“ erfolgt die Überlassung unentgeltlich (§ 598 BGB). Eine freiwillige Spende ist weder Voraussetzung für Buchung und Herausgabe noch Gegenleistung für die Nutzung. Die unverbindliche Spendenempfehlung begründet keinen Anspruch auf Zahlung. Falls das System ausdrücklich das kostenpflichtige Buchungsmodell ausweist, gelten die dort vor Vertragsschluss angezeigten Preise und Zahlungsbedingungen.
3. Berechtigung zum Führen des Gespanns
Die entleihende Person sorgt dafür, dass nur Personen mit gültiger Fahrerlaubnis und geeigneter Fahrpraxis das Gespann führen. Das Zugfahrzeug muss für den Anhänger geeignet, ordnungsgemäß zugelassen und versichert sein. Zulässige Anhänge- und Stützlasten, die zulässige Gesamtmasse von 1.500 kg sowie die Nutzlast des Anhängers sind einzuhalten. Der Anhänger darf nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden.
4. Übernahme, Verkehrssicherheit und Ladung
Vor Fahrtantritt sind insbesondere Kupplung und Sicherung, Beleuchtung, Reifen, Verschlüsse, Bremsen und vorhandene Schäden zu kontrollieren. Auffälligkeiten sind vor der Abfahrt mitzuteilen. Die entleihende Person ist für vorschriftsmäßige Beladung, Gewichtsverteilung, Ladungssicherung und das sichere Abstellen verantwortlich. Gefahrguttransporte, Überladung und rechtswidrige Nutzungen sind nicht gestattet.
5. Haftung für Schäden
Die entleihende Person haftet für Schäden am Anhänger und für sonstige Schäden, soweit sie diese nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat, insbesondere bei schuldhafter Verletzung ihrer Sorgfalts- oder Vertragspflichten. Eine Haftung für gewöhnliche Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch besteht nicht (§ 602 BGB). Eine Haftung ohne Verschulden allein wegen des Eintritts eines Schadens wird nicht vereinbart.
Besteht für einen Schaden Versicherungsschutz, wird eine Versicherungsleistung bei der Schadenabrechnung berücksichtigt. Soweit die entleihende Person für den Schaden rechtlich einzustehen hat, können auch die vertragliche Selbstbeteiligung und berechtigte, nicht versicherte Schäden zu ersetzen sein. Es wird keine pauschale, verschuldensunabhängige Zahlung der Selbstbeteiligung vereinbart. Ansprüche Dritter sowie eine mögliche Inanspruchnahme durch Versicherer richten sich nach den gesetzlichen und versicherungsvertraglichen Regelungen.
6. Versicherungsinformation
Für den Anhänger besteht nach dem Versicherungsschein der HUK-COBURG vom 23.09.2026 Kfz-Haftpflicht sowie Vollkasko mit 300 € und Teilkasko mit 150 € Selbstbeteiligung. Diese Angabe beschreibt den bekannten Vertragsstand und ist keine Zusicherung, dass jeder Schaden gedeckt ist. Bei Schäden im Zusammenhang mit dem fahrenden Gespann kann die Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeugs zuständig sein. Die konkrete Regulierung hängt vom Schadenhergang und den Versicherungsbedingungen ab.
7. Unfall, Beschädigung und Diebstahl
Jeder Unfall, Schaden, Verlust oder Diebstahl ist dem Förderkreis unverzüglich mitzuteilen, auch wenn der Anhänger noch benutzbar erscheint. Die entleihende Person hat den Schaden nach Möglichkeit zu dokumentieren (Fotos, Ort, Zeit, Beteiligte, Zeugen), notwendige Maßnahmen zur Schadensminderung zu treffen und bei Unfällen mit Verletzten, Diebstahl oder sonstiger polizeilicher Erforderlichkeit die Polizei zu verständigen. Ohne Abstimmung sollen keine Schuldanerkenntnisse für den Förderkreis abgegeben und keine eigenmächtigen Reparaturen beauftragt werden; notwendige Sicherungsmaßnahmen bleiben unberührt.
8. Abholung und Rückgabe
Schlüssel und Fahrzeugschein bei Herrn Maier, Herrn Jungkunz oder im Sekretariat abholen und wieder abgeben. Den Anhänger spätestens zum gebuchten Ende am vereinbarten Abstellort zurückgeben. Schlüssel und Fahrzeugschein vollständig bei Herrn Maier, Herrn Jungkunz oder im Sekretariat abgeben. Schäden, Auffälligkeiten und fehlendes Zubehör bei der Rückgabe melden. Eine Verlängerung ist nur mit bestätigter Reservierung möglich.
Eine freiwillige Spende ist per Überweisung auf das Vereinskonto oder über das im Portal angebotene PayPal möglich. Sie ist keine Voraussetzung für die Ausleihe. Dafür gibt es eine separate Quittung über die freiwillige Spende; diese ist weder eine Mietquittung noch eine steuerliche Spendenbescheinigung.
Der Anhänger ist zum gebuchten Zeitpunkt mit Zubehör, Schlüssel und Fahrzeugschein am vereinbarten Ort zurückzugeben. Schäden, Auffälligkeiten und fehlende Gegenstände sind bei Rückgabe mitzuteilen. Eine Verlängerung bedarf einer neuen bestätigten Reservierung. Der Zustand bei Übergabe und Rückgabe kann schriftlich oder fotografisch dokumentiert werden.
9. Haftung des Förderkreises
Bei unentgeltlicher Leihe gelten insbesondere §§ 599 und 600 BGB. Zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Vorsatz, bleibt unberührt. Im kostenpflichtigen Buchungsmodell gelten die einschlägigen gesetzlichen Haftungsregelungen.
10. Datenschutz und Schlussbestimmungen
Personenbezogene Daten werden zur Durchführung und Dokumentation der Ausleihe verarbeitet. Weitere Informationen enthält die Datenschutzerklärung. Es gilt deutsches Recht. Unwirksame Einzelbestimmungen lassen die übrigen Bedingungen unberührt; an ihre Stelle treten die gesetzlichen Regelungen.
Diese Bedingungen erläutern die Verantwortlichkeiten. Über den konkreten Versicherungsfall entscheidet der zuständige Versicherer; eine verbindliche Deckungszusage ist damit nicht verbunden.
